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4 Pa-Messung

Der gleichzeitige Betrieb von Feuerstätte und luftabsaugender Anlage ist im Regelfall nicht gestattet. Das liegt daran, dass im Gegensatz zum Naturzug einer Abgasanlage, luftabsaugende Anlagen ein größerer Unterdruck in einer Nutzungseinheit erzeugen. Durch den größeren Unterdruck in der Nutzungseinheit kommt es mit höchster Wahrscheinlichkeit zu einem Abgasaustritt. Dies kann, in Verbindung mit Kohlenstoffmonoxid (CO), zügig zu einer lebensbedrohlichen Situation führen.

Ab wann entsteht ein „gefährlicher Unterdruck“? Dies ist nicht leicht zu beantworten. Die Entstehung eines sogenannten „gefährlichen Unterdruck“ ist von diversen Faktoren abhängig.

Einige dieser Faktoren sind:

  • Luftwechselrate: Diese wird meist über die Luftdurchlässigkeit der Gebäudehülle, deren bauliche Beschaffenheit, definiert.
  • Fenstereigenschaft: Je nach Alter und Beschaffenheit können Fenster sehr dicht sein und eine sehr große Rolle in der Energieeinsparung spielen.
  • Leistung der luftabsaugenden Anlage
  • Querschnitt der Abgasanlage

 

Damit das Zusammenspiel zwischen einer Feuerstätte und einer luftabsaugenden Anlage auch harmoniert, gibt es einige gesetzliche, sowie technische Regelungen einzuhalten. Gesetzliche Regelungen sind z.B. die Feuerungsverordnung Rheinland-Pfalz (FeuVO-RLP), oder aus technischer Sicht die technischen Regeln wie z.B. die technische Regel für Gas-Installationen (TRGI), etc.

Was besagt die FeuVO-RLP zum gleichzeitigen Betrieb beider Anlagen? Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, oder Abluft-Wäschetrockner abgesaugt wird nur aufgestellt werden, wenn

  • ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,
  • die Abgasführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
  • die Abgase der Feuerstätten über die luftabsaugenden Anlagen abgeführt werden, oder
  • durch die Bauart oder die Bemessung der luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

 

 

In der Regel kann bei raumluftabhängigen Feuerstätten ein Unterdruck von bis zu 4 Pascal (Pa) als ungefährlich bezeichnet werden. Bei raumluftunabhängigen Feuerstätten, wie z.B. für feste Brennstoffe, ist im Regelfall ein Unterdruck von bis zu 8 Pascal zulässig.

Wie funktioniert das mit der 4 Pa Ermittlung? Mit einem Messgerät ist es möglich, diesen Unterdruckgrenzwert von 4 Pa zu kontrollieren und den zeitlichen Verlauf für die Dauer von 5 Minuten in einem Diagramm darzustellen. Dazu wird mit zwei Schlauchkapillaren die Druckdifferenz zwischen Aufstellraum und Außenluft registriert. Die Kapillarschläuche können sowohl durch die Fensterdichtung nach außen als auch durch die Türpfalz bzw. das Schlüsselloch ins Treppenhaus geführt werden. Die zweite Kapillarleitung verbleibt im Aufstellraum. Die Druckdifferenzwerte dürfen bei laufender Feuerstätte und maximaler Absaugleistung 4 Pa nicht überschreiten.

Raumluftunabhängige Feuerstätten dürfen in Räumen mit Luft absaugenden Einrichtungen nicht oder nur unter Beachtung bestimmter Randbedingungen aufgestellt werden. In einem geschlossenen Luftverbund kann ein gleichzeitiger Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten – z. B. Kaminofen im Wohnzimmern – und Ablufteinrichtungen – z.B. eine Dunstabzugshaube in der Küche – zu gefährlichem Unterdruck führen.

Wenn Sie genauere und detailliertere Informationen erhalten möchten, sprechen Sie bei Gelegenheit Ihren Schornsteinfeger an.

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