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Beratung in feuerungstechnischen Fragen
Wirkungsgradermittlung

Verbrennungsluftnachweis

Damit eine Verbrennung optimal verläuft, sind drei wesentliche Bestandteile notwendig. Eine Verbrennung kann nur dann stattfinden, wenn ein brennbarer Stoff mit ausreichend genügend Sauerstoff angereichert wird und eine Zünd-/Wärmequelle vorhanden ist. Wie das Verbrennungsdreieck auf folgendem Bild zeigt.

 

Aus chemischer Sicht ist eine Verbrennung die Oxidation eines Stoffes. Bei diesem Vorgang entstehen Wärme und Licht. Entscheidend für eine vollständige Verbrennung ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Komponenten. Ist zum Beispiel zu viel Brennstoff vorhanden (es entsteht Sauerstoffmangel), spricht man von einem zu fetten Gemisch. Im Gegenzug spricht man von einem zu mageren Gemisch, wenn zu wenig Brennstoff vorhanden ist (Sauerstoffüberschuss). Bei Feuerstätten (Wärmeerzeugungsanlagen die auf einem Verbrennungsprozess aufbauen) kann das Mengenverhältnis zwischen Brennstoff und Sauerstoff durch den Lambda-Wert (λ) ermittelt werden.

Für unterschiedliche Brennstoffarten gelten unterschiedliche Mengenverhältnisse. Die Anforderung an die Luftmengen, die einem Verbrennungsprozess hinzugefügt werden sollte, ist gesetzlich sowie technisch geregelt. Schließlich spielt die vollständige Verbrennung in Betriebssicherheitsfragen eine Rolle. Dabei sind die Angaben, die durch die Hersteller von Feuerstätten gemacht werden, nicht unwichtig. So müssen vor einer Inbetriebnahme einer Feuerungsanlage geklärt sein, dass gesetzliche, technische und Herstelleranforderungen umgesetzt sind.

 

Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten

Die Feuerungsverordnung Rheinland-Pfalz regelt die Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten. Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der

  1. mindestens eine Tür ins Freie, oder ein Fenster, das geöffnet werden kann (Räume mit Verbindung zum Freien) und einen Rauminhalt von mindestens 4 m3je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung hat,
  2. mit anderen Räumen, mit Verbindung zum Freien, nach Maßgabe des Verbrennungsluftverbundes verbunden ist oder
  3. eine ins Freie führende Öffnung mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm² oder zwei Öffnungen von je 75 cm² oder Leitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten hat.

Der Verbrennungsluftverbund zwischen dem Aufstellraum (Raum, oder Räume, in dem eine oder mehrere Feuerstätten aufgestellt sind) und Räumen mit Verbindung zum Freien muss durch Verbrennungsluftöffnungen von mindestens 150 cm² zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungsluftverbund gehören, muss mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.

Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben. Der Querschnitt der Öffnung muss mindestens 150 cm² und für jedes über 50 kW Nennwärmeleistung hinausgehende kW Nennwärmeleistung 2 cm² mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.

Verbrennungsluftöffnungen und -leitungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, dass die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluss betrieben werden können. Der erforderliche Querschnitt darf durch den Verschluss oder durch Gitter nicht verengt werden.

Raumluftabhängige Feuerstätten können eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auch auf andere Weise nachweisen.

Die oben genannten Verbrennungsluftversorgungen gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte und offene Kamine. Hier gelten andere Regelungen. Sehr gerne können Sie diese Regelungen bei dem Schornsteinfeger Ihres Vertrauens  erfragen.

 

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(0631) 31617 – 30

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