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Kehr- und Überprüfungsordnung (Neue Fristen und Gebühren)
Der Feuerstättenbescheid

1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)

Am 22. 03. 2010 ist die neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in Kraft getreten. Die 1. BImSchV enthält Anforderungen an die Brennstoffe, Grenzwerte für den Schadstoffausstoß, Vorgaben für die Überwachung und eine Sanierungsregelung für bestehende Anlagen.

Die für Verbraucherin und Verbraucher wichtigste Änderung für Öl- und Gasheizungen betrifft die Überwachung der Anlagen: während die Schornsteinfegerin oder der Schornsteinfeger Abgasverlust und Rußzahl bislang jährlich gemessen hat, sind diese Messungen nun deutlich seltener vorgesehen: bei Anlagen, die jünger sind als 12 Jahre, alle drei Jahre, bei älteren Anlagen alle zwei Jahre. Bei Anlagen mit selbstkalibrierender Regelung des Verbrennungsprozesses ist eine Überwachung sogar nur alle fünf Jahre erforderlich.

Die Überwachungshäufigkeit nach der 1. BImSchV wird deutlich geringer. Die Überprüfungen, die das Schornsteinfegergesetz, und die auf dieser Grundlage erlassene Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vorsieht, bleiben jedoch bestehen. Die KÜO regelt die Überprüfung der Anlagen aus Gründen der Brand- und Betriebssicherheit. Sie sieht für einen großen Teil der Anlagen eine jährliche Überwachung vor. In diesem Fall kommt also weiterhin jährlich eine Schornsteinfegerin oder ein Schornsteinfeger, misst aber nicht bei jedem Besuch den Abgasverlust und die Rußzahl.

Im Bereich der Nutzung fester Brennstoffe sind neue Anforderungen und Überprüfungen eingeführt worden. Die Messpflicht für Heizungsanlagen mit festen Brennstoffen (Scheitholz, Hackschnitzel und Pellet) wurde erweitert. Zukünftig ist an allen Heizungsanlagen ab 4 KW eine zweijährige Messung des Staub- und CO-Gehaltes durchzuführen. Auch unterliegen alle Feuerstätten einer Überprüfung bei der Feuerstätten- schau. Neu aufgenommen ist die Überprüfung der Holzlagerung, einschließlich einer Holzfeuchtemessung und einer Beratung über den sachgerechten Umgang mit festen Brennstoffen.

Alle Einzelheiten zur 1. BImSchV finden Sie hier:

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