In den vergangenen Jahren wurde das Rechtsgefüge des deutschen Schornsteinfegerhandwerks grundlegend geändert. Durch die Änderung wurde das Schornsteinfegerrecht konform mit den europarechtlichen Vorgaben der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ausgestaltet. Es besteht somit nur noch ein ein- geschränkter, hoheitlicher Bereich für den verbleibenden bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Alle anderen, weiterhin rechtlich vorgeschriebenen Arbeiten, wurden für den Wettbewerb geöffnet. Es besteht somit eine freie Schornsteinfegerwahl für diese Tätigkeiten.
Gleichzeitig wurde auch die Kehr- und Überprüfungsordnung bundesweit vereinheitlicht und dem aktuellen technischen Stand angepasst. Des Weiteren wurde die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geändert und die Anforderungen an Heizungsanlagen und Einzelfeuerstätten neu definiert. Aufgrund der Veränderungen haben Eigentümer von Grundstücken und Räumen neue Rechte – aber auch mehr Pflichten – auferlegt bekommen.
Hintergrund
Das neue Recht stellt einen Kompromiss dar zwischen den Forderungen der Europäischen Kommission auf der einen und den Interessen des Schorn- steinfegerhandwerks auf der anderen Seite. Die Kommission hatte insbe- sondere beanstandet, dass die selbstständige Ausübung des Schornstein- fegerhandwerks auf nur einen Bezirksschornsteinfegermeister pro Bezirk beschränkt war. Die Angehörigen des Schornsteinfegerhandwerks wurden bisher ausschließlich ohne Wettbewerb hoheitlich Tätig und hatten demge- genüber bisher keine Chance, sich auf einen Wettbewerb einzustellen, da ihnen die Ausübung von Nebentätigkeiten grundsätzlich verboten war.
Neue Eigentümerpflichten
Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen, sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – BImSchV – vorgeschriebenen Messungen und Überprüfungen durchführen zu lassen. Welche Anlagen zu kehren bzw. zu überprüfen sind und in welchen Intervallen dies zu erfolgen hat, wird in einer Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie festgelegt.
Bisher lag die Verantwortung für die an Feuerstätten und Abgasanlagen not- wendigen Arbeiten beim Bezirksschornsteinfegermeister. Nur dieser konnte die Schornsteinfegerarbeiten durchführen. Dabei waren die Eigentümer ge- setzlich verpflichtet, die Durchführung der Arbeiten zu dulden. Durch das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind nun ihrerseits die Eigentümer gehalten, die erforderlichen Arbeiten (gemäß KÜO, 1. BImSchV) eigenverantwortlich fristgerecht zu veranlassen (Handlungspflicht).
Welche Arbeiten müssen durch den Eigentümer veranlasst und nachgewiesen werden?
Mit der Gesetzesänderung wurde die Verantwortung für die Durchführung der Kaminkehrerarbeiten auf den Eigentümer übertragen. Durch den Feuerstättenbescheid wird gegenüber den Eigentümern von Grundstücken, Räumen und Feuerungsanlagen festgesetzt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung sowie der
1. BImSchV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (§ 14 Abs. 2 SchfHwG). Bei jeder Feuerstättenschau erhält der Eigentümer einen Feuerstättenbe- scheid vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 17 SchfHwG). Bei Änderungen an Feuerungsanlagen sowie bei Stilllegungen wird der Bescheid entsprechend angepasst.
Pflicht des Betreibers
Auch nach der neuen Rechtslage haben die Eigentümer die Verpflichtung, die vorgeschriebe-nen Kehr- und Überprüfungsarbeiten fristgerecht durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausführen zu lassen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger überwacht dies im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten.
Welche Möglichkeiten eröffnen sich dadurch für die Hausbesitzer bzw. Verwalter?
Der Kunde hat nunmehr die freie Wahlmöglichkeit. Auf der einen Seite kann er den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit den Arbeiten beauftragen und überlässt ihm die Terminüberwachung hinsichtlich der fälligen Arbeiten. Andererseits besteht die Möglichkeit, für die Arbeiten außerhalb des hoheitlichen Bereichs einen anderen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen.
Abrechnung von Schornsteinfegertätigkeiten
Für die hoheitlichen Tätigkeiten gibt es auch ab 2013 eine fest vorgeschriebene Gebührenstruktur. Alle anderen Schornsteinfegertätigkeiten unterliegen der freien Preisgestaltung bzw. der freien Vereinbarung.
Wer darf die Schornsteinfegerarbeiten durchführen?
Bereits seit dem 29. November 2008 dürfen, gemäß § 2 Abs. 2 SchfHwG, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten vorübergehend und gelegentlich auch von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung im Schornsteinfegerhandwerk unterhalten, durchgeführt werden, wenn sie die in den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk- Verordnung bestimmten Voraussetzungen erfüllen und sich bei den Handwerkskammern haben eintragen lassen.
Hinweis:
Ein deutscher Schornsteinfeger oder ein in Deutschland niedergelassener ausländischer Schornsteinfegerbetrieb darf hingegen erst nach dem 01. 01. 2013 die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten ausführen.
Um festzustellen, wer mit der Ausübung von Schornsteinfegertätigkeiten beauftragt werden kann, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Schornsteinfegerregister geführt, das im Internet veröffentlicht ist (www.bafa.de).
Wird ein EU-Dienstleister beauftragt, wird diesem der Feuerstättenbescheid übermittelt, damit er erfährt, wann er welche Schornsteinfegerarbeiten durchführen muss. Der Eigentümer sollte sich vergewissern, dass der Schornsteinfeger berechtigt ist, Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchzuführen. Er sollte sich die von einer deutschen Handwerkskammer ausgestellte Bescheinigung vorweisen lassen, die nicht älter als 12 Monate sein sollte. Der Nachweis über die fachgerechte Durchführung der Arbeiten erfolgt über ein Formblatt, das der Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln muss (§ 4 SchfHwG).
Wo und wie finde ich einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb?
Unter der Internetadresse www.schornsteinfeger.de sind die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger neben einer Vielzahl von qualitativ hochwertigen Innungsfachbetrieben zur freien Auswahl verzeichnet.
Beauftragung der Schornsteinfegerarbeiten
Ab Januar 2013 kann der Kunde jeden zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit den nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Entscheidet sich der Kunde für einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb, hat er die Pflicht, die im Feuerstättenbescheid angegebenen Tätigkeiten fristgerecht zu veranlassen und die Durchführung mittels Formblatt dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger termingerecht nachzuweisen.
Der Kunde hat aber ebenfalls die Möglichkeit, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu beauftragen, indem er die verpflichtenden Ausführungstätigkeiten auf den Bevollmächtigten überträgt. Der Kunde ist damit von der Nachweispflicht entbunden.
Ausnahme „Hoheitliche Tätigkeiten“
Für folgende hoheitliche Aufgaben ist hingegen kein Wettbewerb vorgesehen, d. h. diese dürfen ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden:
Was passiert, wenn die Arbeiten nicht bzw. nicht rechtzeitig veranlasst werden?
Wenn die Arbeiten nicht form- und fristgerecht veranlasst werden, wird die zuständige Behörde durch Zweitbescheid unter Fristsetzung die erforderlichen Arbeiten festsetzen und bei Nichterfüllung die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen an- drohen (§ 25 SchfHwG). Erfolgt dann die Durchführung der Arbeiten nicht oder nicht fristgerecht, werden diese durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Ersatzvornahme durchgeführt (§ 26 SchfHwG). Zudem stellt die Nichtveranlassung der Arbeiten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 € geahndet werden kann (§ 24 SchfHwG). Der Eigentümer verstößt ebenfalls gegen seine Pflichten, wenn er die Schornsteinfegerarbeiten von einem Schornsteinfeger durchführen lässt, der dazu nicht berechtigt ist.
Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots
Neben der Öffnung der Schornsteinfegerarbeiten für den Wettbewerb, eröffnet die Neuregelung dem Schornsteinfegerhandwerk aber auch neue Chancen. Durch die Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots ist der Schornsteinfeger künftig nicht mehr nur auf die klassischen Schornsteinfegertätigkeiten beschränkt. Er kann sich zusätzlich beispielsweise verstärkt der Energieberatung widmen oder sein Angebot als Schornsteinfeger mit sonstigen Tätigkeiten „rund ums Haus und den Brandschutz“ komplettieren.
Befristete Kehrbezirksvergaben
Bisher war der Bezirksschornsteinfegermeister bis zum Erreichen der Altersgrenze auf einen Kehrbezirk bestellt. Durch die Öffnung des Marktes werden die Kehrbezirke künftig über ein objektives, transparentes Ausschreibungsverfahren jeweils für sieben Jahre an einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vergeben. Die Entscheidung über die Vergabe treffen die zuständigen Regierungen.
Abnahmepflicht von Feuerstätten
Feuerstätten und Heizungsanlagen dürfen nach Einbau, Änderung oder Austausch erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit bescheinigt hat. Daher ist es notwendig den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger frühzeitig zu informieren, damit er die Abnahme nach Landesbauordnung durchführen kann.