Die gesetzliche Regelung des bundesdeutschen Schornsteinfegerwesens hat wegen der von den Schornsteinfegern im öffentlichen Interesse zu erfüllenden Aufgaben eine besondere Ausgestaltung erfahren. Die Einrichtung fester Kehrbezirke, in denen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren, ob die Eigentümer von Grundstücken mit Feuerungsanlagen die vorgeschriebenen Arbeiten fristgemäß veranlassen, ermöglicht dem Staat die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, der Energieeinsparung und des Umweltschutzes von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sicherzustellen.
Die Feuerstättenschau wird in § 14 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) geregelt. Sie gehört zu den wichtigsten Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Neben der Durchführung der in der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) und in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vorgeschriebenen Arbeiten, stellt sie einen notwendigen Beitrag für die Betriebs- und Brandsicherheit aller feuerungs- und lüftungstechnischen Gebäudeeinrichtungen dar. Nur durch die regelmäßige, sorgfältige und umsichtige Durchführung der Feuerstättenschau kann der verantwortliche bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ein Höchstmaß an Sicherheit garantieren.
Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern im Feuerstättenbescheid (§ 14 a SchfHwG) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach KÜO sowie der 1. BImschV durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies erfolgen muss. Mit Einführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und den Änderungen der 1.BImSchV ergeben sich zusätzliche Aufgaben, die ebenfalls im Rahmen der Feuerstättenschau vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuführen sind. Die Feuerstättenschau ist innerhalb des Bestellzeitraumes des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers von 7 Jahren zweimal durchzuführen. Für die Tätigkeiten im Rahmen der Feuerstättenschau sind bundeseinheitlich Gebühren verbindlich festgelegt.
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