Bei der Durchführung der Feuerstättenschau steht die flächendeckende Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen im Mittelpunkt.
Nach jeder Feuerstättenschau erlässt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen schriftlichen Bescheid, welche Arbeiten nach KÜO und 1. BImSchV durchzuführen sind und nennt darin auch den jeweiligen Zeitraum. Hier wird dem Kunden per Bescheid die Verpflichtung auferlegt, die notwendigen Arbeiten zu veranlassen.
Der Nachweis von durchgeführten Tätigkeiten erfolgt gegenüber dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch das Formblatt. Der Nachweis muss spätestens 14 Tage nach Ablauf der im Bescheid festgesetzten Frist erfolgen. Ansonsten ergeht ein kostenpflichtiger Zweitbescheid durch die Behörde, der bei Nichtbeachtung zu einer Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger führt.