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Feuerwehr und Schornsteinfeger sind jetzt Kooperationspartner
1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV)

Kehr- und Überprüfungsordnung (Neue Fristen und Gebühren)

Seit 16. 06. 2009 hat der Bundesrat die erste bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) verabschiedet. Damit gelten seit 01. 01. 2010 erstmals bundesweit einheitliche Tätigkeiten, Fristen und Gebühren für die Sicherheitsüberprüfung durch den Schornsteinfeger.

Die Bundes-KÜO wird mit Ablauf der Übergangsfrist Ende 2012 außer Kraft treten und durch eine neue Bundes-KÜO ersetzt werden, in der auch die Erhebung von Kosten für die den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern vorbehaltenen Tätigkeiten geregelt werden. Für die seit dem 29. November 2008 durch Schornsteinfeger aus dem EU-Ausland und für die ab 2013 im freien Wettbewerb innerhalb des Schornsteinfegerhandwerks erbrachten Schornsteinfegertätigkeiten sind jedoch keine Gebühren mehr festgelegt. Diese Preise können zwischen Grundstückseigentümer und Betrieb frei ausgehandelt werden.

 

Kehr- und Überprüfungsfristen nach der Kehr- und Überprüfungsordnung

Feste Brennstoffe
4x Kehren – ganzjährig genutzt
3x Kehren – während der Heizperiode
2x Kehren – BHKW 2x Kehren – Holz- und Pelletheizung mit Messpflicht

Flüssige Brennstoffe
3x Kehren – regelmäßig genutzt
2x Kehren – mehr als gelegentlich
1x Kehren – gelegentlich

jedes Jahr überprüfen – Messpflichtige Anlagen
alle 2 Jahre überprüfen – Brennwert, raumluftabhängig und schwefelarmes Heizöl
alle 3 Jahre überprüfen – Notstromaggregat

Gasförmige Brennstoffe

jedes Jahr überprüfen – raumluftabhängige Feuerstätte
alle 2 Jahre überprüfen – raumluftunabhängige Feuerstätte
alle 2 Jahre überprüfen – BHKW und ortsfeste Verbrennungsmotoren
alle 3 Jahre überprüfen – selbstkalibrierende Bennwertanlage

Die fach- und sachgerechte Terminierung der Feuerungsanlage nimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vor, welche dem Feuerstättenbescheid entnommen werden kann. Bei festen Brennstoffen bezieht sich die Kehrpflicht auf die Abgasanlage (Rauchrohr und Kamin).
Die Überprüfung bei überprüfungspflichtigen Feuerstätten (Öl und Gas) beinhaltet eine CO- Messung, die Heiz- und Abgaswege sowie die Verbrennungsluftzufuhr.

 

Alle Einzelheiten zur Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO finden Sie hier:

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    für die Beauftragung nichthoheitlicher Tätigkeiten

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    • Innung Koblenz
    • Innung Montabaur
    • Innung Pfalz / Rheinhessen
    • Innung Trier

 

Kontaktdaten

Landesinnungsverband des
Schornsteinfegerhandwerks RLP
Im Stadtwald 15a
67663 – Kaiserslautern

(0631) 31617 – 0
(0631) 31617 – 30

info@schornsteinfeger-rp.de

.

Bürozeiten:
Mo – Do 8.00 – 16.00 Uhr
Fr 8.00 – 14.30 Uhr

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