Das Leben wird härter für alte Heizungsanlagen.
Seit dem 1. November 2004 gelten lt. 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) strengere Grenzwerte für die Abgasverluste als bisher. Dies gilt für viele ältere Öl- und Gasheizungen, die vor 1998 errichtet worden sind. Denn zum 31. Oktober 2004 endete die bisherige Abgasverlustbegrenzung, die vom Errichtungszeitpunkt, also vom Alter der Öl- oder Gasheizung abhängig war. Für die Höhe des zulässigen Abgasverlustes einer Öl- oder Gasheizung ist seit dem 1. November 2004 nur noch ihre Nennwärmeleistung und nicht mehr ihr Alter maßgebend.
Was bedeutet Abgasverlust?
Der Abgasverlust einer Heizungsanlage ist der Anteil der Brennstoffenergie, der mit dem Abgas über den Schornstein abgeleitet wird und verloren geht. Er wird in Prozent des Heizwertes des Brennstoffs angegeben. Neben dem Abgasverlust gibt es noch weitere Energieverluste wie beispielsweise Strahlungsverluste des Kessels.
Zur Veranschaulichung kann der Abgasverlust auch auf den Jahresbrennstoffverbrauch bezogen werden.
Was bringen niedrige Abgasverluste für die Umwelt?
Je höher der Abgasverlust einer Heizung ist, umso schlechter ist ihr Wirkungsgrad und damit ihre Energieausnutzung und umso höher sind die Emissionen. Die Abgasverlustbegrenzung leistet somit einen wichtigen Beitrag zur Luftreinhaltung und zum Klimaschutz und hilft, unsere Ressourcen zu schonen.
Welche Vorschrift regelt die Grenzwerte für Heizungen?
Die Abgasverluste für Heizungen sind in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ?
1. BImSchV) geregelt.
Welche Grenzwerte gelten?
Nach § 11 Abs. 1 der 1. BImSchV dürfen die Abgasverluste von Öl- und Gasheizungen in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die folgenden Prozentsätze nicht überschreiten:
Wer wird zur Einhaltung der Grenzwerte verpflichtet?
Für die Einhaltung der Grenzwerte wird der Betreiber der Heizungsanlage verpflichtet. Er hat die Heizungsanlage so zu errichten und zu betreiben, dass die Abgasverluste die vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten.
Gibt es Ausnahme- oder Sonderregelungen?
Die Grenzwerte gelten nur für Öl- und Gasheizungen und nicht für Heizungen, die mit festen Brennstoffen wie z.B. naturbelassenem Holz betrieben werden.
Einzelraumheizungen bis 11 kW und Heizungen bis 28 kW, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen, sind von der Abgasverlustbegrenzung ausgenommen.
Für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 4 kW gibt es keine Grenzwerte für den Abgasverlust.
Sind für alte Heizungen Übergangsfristen vorgesehen?
Ja. Bei der letzten Fortschreibung der Grenzwerte im Jahre 1996 wurden den vor dem 1. Januar 1998 errichteten Heizungsanlagen Übergangsfristen bis zu acht Jahren eingeräumt. Bis zum Ablauf der Übergangsfristen sind weiterhin die alten Grenzwerte maßgebend. Je nach Alter und Nennwärmeleistung einer Heizung wurden bis zum Ablauf der Übergangsfristen noch relativ hohe Abgasverluste bis zu 15 % zugelassen.
Teilweise sind die Übergangsfristen bereits in den Jahren 1999, 2001 und 2002 abgelaufen. Die letzte Übergangsfrist endete am 31. Oktober 2004. Das bedeutet, dass seit dem 1. November 2004 alle Heizungen die gleichen Grenzwerte einhalten müssen.
zwischen 4 und 11 kW werden nur einmalig nach der Inbetriebnahme überwacht. Bei Brennwertgeräten wird die Einhaltung des Grenzwertes nicht überprüft, weil davon ausgegangen werden kann, dass die Einhaltung bereits durch die Bauweise gewährleistet ist.Wer kontrolliert, ob die Grenzwerte eingehalten werden?
Die Einhaltung der Grenzwerte wird bei Heizungen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durch jährlich wiederkehrende Messungen kontrolliert. Kleinere Heizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung
Wie werden die Abgasverluste einer Heizung ermittelt?
Die Abgasverluste werden vom Schornsteinfeger nach dem in der 1. BImSchV festgelegten Verfahren bestimmt. Dazu werden die Temperatur und der Sauerstoff- oder Kohlendioxidgehalt im Abgaskernstrom gemessen. Zusätzlich wird die Temperatur der Verbrennungsluft festgestellt. Aus diesen Größen wird vom Schornsteinfeger der Abgasverlust ermittelt.
Was passiert, wenn der Grenzwert nicht eingehalten wird?
Wenn der Schornsteinfeger bei einer Messung festgestellt hat, dass der Abgasverlust der Heizung den maßgeblichen Grenzwert überschreitet, so führt er innerhalb von sechs Wochen eine neue Messung durch. Wenn auch bei dieser Messung eine Überschreitung des Grenzwertes festgestellt wird, so leitet der Schornsteinfeger innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde das Ergebnis der Messungen zu. Die zuständige Behörde (zumeist das örtliche mit Umweltfragen befasste Amt) nimmt dann Kontakt mit dem Betreiber auf. Das Überschreiten des Grenzwertes ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Mehr dazu unter „Energie-Einspar-Verordnung 2002 Gebäudemodernisierung“.
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