Seit vielen Jahren waren die Tätigkeiten und die Gebühren für Schornsteinfegerarbeiten in jedem Bundesland in einer eigenen Landes-Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) geregelt. Gebühren richteten sich nach festgesetzten Zeitgutachten und sicherten ein niedriges Preisniveau.
Um eine Einheitlichkeit in Preis und Leistung quer durch Deutschland zu erreichen, haben sich alle für das Schornsteinfegerwesen zuständigen Länderministerien im Mai 2006 auf einen Musterentwurf für eine bundesweit geltende Kehr- und Überprüfungsordnung geeinigt.
Diese Bundes-KÜO ist seit 1.1.2010 jetzt auch in Rheinland-Pfalz in Kraft. Damit gelten nun bundeseinheitliche Regelungen für Kehrungen, Überprüfungen und Messungen sowie die dafür zu erhebenden Gebühren. Ein Wunsch – nicht etwa des Schornsteinfegerhandwerks, sondern Wunsch und Ziel der Bundesländer.
Für Sie als Grundstückseigentümer ergibt sich aus der neuen Bundes-Kehr und Überprüfungsordnung neben der bundesweiten Einheitlichkeit und auch ein Plus an Service: Kehr-, Prüf- und Messtätigkeiten können zusammengelegt werden, wodurch die Anzahl von Vor-Ort-Terminen reduziert werden kann. Über die kehr,- prüf- und messpflichtigen Anlagen in Ihrem Gebäude und die dazu erforderlichen Bearbeitungsintervalle werden Sie mit einem Feuerstättenbescheid informiert. Ihr Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, Ihnen diesen kostenpflichtigen Bescheid auszustellen. Bis Ende 2012 wird er dafür Sorge tragen, dass alle gesetzlichen Fristen und Vorgaben eingehalten werden, da Ihr Schornsteinfeger in den gewohnten Abständen zu Ihnen kommt. Er gewährleistet dadurch, dass Ihre Feuerungsanlagen weiterhin sicher und effizient funktionieren.
Ab 2013 können Sie die im Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten frei an dafür zugelassene Schornsteinfeger vergeben. Für EU-Dienstleistungserbringer gilt dies bereits jetzt schon, sofern die dazu notwendigen Qualifikationen nachgewiesen werden können. Dann sind Sie als Grundstückseigentümer verpflichtet und müssen veranlassen, dass die im Feuerstättenbescheid vorgegebenen Arbeiten fristgerecht und ordnungsgemäß ausgeführt werden. Zum Nachweis hat der Gesetzgeber ein Formblattverfahren vorgeschrieben. Sie sehen, vieles wird anders als bisher und komplizierter.
Bislang brauchten Sie sich um die Einhaltung der Fristen zur Arbeitsausführung nicht selbst zu kümmern. Dies kann auch künftig -also auch nach 2013 – so bleiben, denn Ihr Schornsteinfeger wird dies auch weiterhin gerne für Sie übernehmen.
Im kommenden Jahr wird es auch eine Veränderung bei der Umweltschutzmessung an Ihrer Heizungsanlage geben. Die bislang in der jährlichen Sicherheitsüberprüfung der Abgaswege enthaltene Messung auf Abgasverlust und Schadstoffausstoß ist – so will es der Gesetzgeber – nur noch alle 2 bzw. alle 3 Jahre vorgeschrieben. Die Sicherheitsprüfung wird aber nach wie vor jährlich durchgeführt. Dabei kann Ihnen Ihr Schornsteinfeger, wie gewohnt, jedes Jahr die Abgasverlustmessung und damit die neutrale Bewertung Ihrer Heizung durchführen. Sie behalten so auch künftig den Überblick, ob Ihre Heizung sicher und energiesparend funktioniert.
Wenn Sie noch Fragen haben – rufen Sie einfach Ihren zuständigen Schornsteinfeger an.
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