Was regelt die EnEV?
Am 1. Februar 2002 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten. Mit dieser Verordnung hat die Bundesregierung ein zentrales Element ihrer Klimaschutzpolitik im Bereich der effektiven Nutzung von Energie verwirklicht. Die Energieeinsparverordnung vereint die bis dahin gültige Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagenverordnung. Durch diese Zusammenfassung werden bauphysikalische und anlagentechnische Aspekte unter einem Dach vereint.
Wie kann Primärenergie eingespart werden?
Die Energieeinsparverordnung folgt erstmals dem primärenergetischen Ansatz. Bei der Begrenzung des zulässigen Energiebedarfs von neuen Gebäuden wird nicht nur die Endenergie (z.B. Heizöl, Erdgas oder Strom) zur Wärmebereitstellung betrachtet, sondern es werden auch sämtliche Energieumwandlungs und -transportverluste mit berücksichtigt. So geht z.B. bei Erdgas praktisch nur der vergleichsweise geringe Transportaufwand in die Bilanz ein. Nahezu die gesamte dem Energieträger innewohnende Energie steht daher für die Beheizung des Gebäudes zur Verfügung. Ähnlich günstig schneidet Heizöl ab.
Im Gegensatz dazu gehen bei Strom im Mittel zwei Drittel der eingesetzten Primärenergie aus Kohle, Erdgas oder Rohöl bei Stromerzeugung und -transport verloren. Diese außerhalb des Gebäudes liegenden Verluste müssen dann durch zusätzlichen Wärmeschutz am Gebäude ausgeglichen werden.
Erneuerbare Energien wie z.B. Holzpellets haben einen Sonderbonus.
Mit dem primärenergetischen Ansatz der EnEV erhalten Architekten, Planer und Bauherren neue Handlungsspielräume. Um die am jeweiligen Gebäudetyp orientierte Vorgabe einzuhalten, können sie künftig zwischen den verschiedenen Optionen im gebäude- und anlagentechnischen Bereich wie zwischen sehr guter Wärmedämmung und hocheffizienter Heizungstechnik frei wählen. Dem Bauherren steht damit das ganze Spektrum moderner, umwelt-freundlicher Energiespartechnik zur Verfügung, um zu wirtschaftlich optimalen Lösungen zu kommen.
Was bedeutet die EnEV für bestehende Gebäude?
Für Gebäude, die bereits vorhanden sind, gilt weiterhin das Prinzip des Bestandsschutzes. Das heißt, dass kein Eigentümer zu Nachbesserungen gezwungen werden kann. Ausnahme bestehen in den außerordentlich wirtschaftlichen Fällen einer Neubeschaffung von Feuerungsanlagen (wie schon bisher im Rahmen der Kleinfeuerungsanlagenverordnung) und erstmals auch beim Wärmeschutz von Dachböden. So wird unterschieden zwischen so genannten bedingten Anforderungen, wenn ohnehin Sanierungen vorgenommen werden (§8) und Anforderungen mit Nachrüstverpflichtung (§9).
Die Nachrüstpflichten
Unabhängig davon, ob ohnehin Sanierungen geplant sind, führt die EnEV in drei Punkten eine Verpflichtung für Hauseigentümer ein, Nachbesserungen vorzunehmen. Dies sind im Einzelnen:
– Heizkessel, mit Gas oder ÖI betrieben, die vor dem 01.10.1978 eingebaut wurden, sind bis 31.12.2006 außer Betrieb zu nehmen, bei Einhaltung bestimmter Grenzwerte erst bis 31.12.2008.
– Heizungs- und Warmwasserrohre in nicht beheizten Räumen, die zugänglich sind aber bisher nicht gedämmt waren, müssen bis 31.12.2006 nach den Bestimmungen der EnEV gedämmt werden.
– Oberste Geschossdecken beheizter Räume sind – sofern sie „nicht begehbar aber zugänglich“ sind – bis 31.12.2006 zu dämmen. Dabei müssen sie den U-Wert 0,3 W/m²K einhalten, was je nach Beschaffenheit der Decke mit nur 8 – 12 Zentimeter Dämmstärke (Wärmeleitgruppe 040) erreicht wird.
Ausnahmen
Freigestellt von allen Nachrüstpflichten sind die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die selbst darin wohnen (ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens der EnEV). Erst bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Eigentümer diese Nachrüstpflicht erfüllen.Er hat dafür mindestens zwei Jahre Zeit, auch über die oben genannten Fristen hinaus.
Erläuterungsbedürftig ist die Dämmvorschrift für Dachböden. Bekanntlich schlummern hier große Einsparmöglichkeiten, die in der Regel auf einfachste Art und Weise in Eigenleistung erschlossen werden können.
Die neue Verpflichtung hingegen wird nur in Ausnahmefällen wirksam: Mit dem Ausschluss begehbarer Dachböden bleiben all diejenigen Flächen unberücksichtigt, die zum Abstellen, Trocken, Spielen etc. genutzt werden oder zum späteren Ausbau vorgesehen sind.
Die bedingten Anforderungen
Grundsätzlich gilt wie bisher auch schon: An bestehende Bauteile werden keine Anforderungen gestellt, es sei denn, man nimmt Veränderungen daran vor. Erst bei solchen ohnehin geplanten Sanierungen müssen Sie die in Anhang 3 der EnEV beschriebenen Dämmvorschriften (siehe Tabelle) beachten.
Die Bedingungen für deren Einhaltung sind immer dann gegeben, wenn an Außenbauteilen neue Bekleidungen, Verschalungen oder Dämmschichten nachträglich montiert werden sollen bzw. Fenster zu erneuern sind. Typische Beispiele sind beim Dach die Eindeckung mit neuen Ziegeln oder bei der Wand das Abschlagen des alten Außenputzes.
Ausnahmen gibt es auch hier
Dies gilt nicht, wenn durch solche Erneuerungsmaßnahmen weniger als 20 % der jeweiligen Bauteilfläche betroffen sind. Bei Fassaden und Fenstern beziehen sich die 20 % nur auf die jeweilige Gebäudeseite.
Der Tipp Ihrer Schornsteinfeger
Die Anforderungen an die energetische Verbesserung von Gebäuden sind noch recht zurückhaltend und bleiben hinter praxisbewährten Empfehlungen zurück. So sind die wenigsten Dachböden tatsächlich betroffen und wer seinen 30 Jahre alten Heizkessel nicht schon lange vor 2008 erneuert, verschenkt Jahr für Jahr nennenswerte Geldsummen.
Fragen Sie Ihren zuständigen Bezirksschornsteinfeger
Mehr dazu unter „So können Heizungen modernisiert oder erneuert werden“
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